Schleppen, Bergen, Hilfeleistung in der Seeschifffahrt

Über das Vorgehen, die rechtliche Situation und die finanziellen Konsequenzen bei Hilfeleistung oder Bergung auf See besteht bei vielen Skippern Unsicherheit.

Falsches Verhalten kann aber teuer werden! Eines ist beruhigend: Das „Internationale Übereinkommen von 1989 über Bergung“ enthält detaillierte Bestimmungen über das Vorgehen bei Bergungsmaßnahmen sowie Kriterien für die Festsetzung des Bergelohns. Wer diese kennt, braucht sich nicht ungebührlich unter Druck setzen zu lassen und im Voraus jede beliebige vom Berger geforderte Summe zu akzeptieren. Das Abkommen fasst zur Straffung des Textes die Begriffe „Hilfeleistung“ und „Bergung“ zu „Bergungsmaßnahmen“ zusammen. Dies ändert aber nichts daran, dass sehr wohl ein Unterschied zwischen Hilfeleistung und Bergung gemacht wird.

Rechtliche Grundsätze: Jede erfolgreiche Bergungsmaßnahme gibt Anspruch auf Bergelohn. Umgekehrt ist für Bergungsmaßnahmen, die ohne Erfolg geblieben sind, keine Zahlung geschuldet, sofern nichts anderes bestimmt ist. Ausnahme: Dem Berger steht eine „besondere Vergütung“ zu, wenn seine Maßnahmen eine Umweltverschmutzung verhindert oder vermindert haben, unabhängig davon, ob die Bergung insgesamt erfolgreich war. Leitet ein Berger trotz des ausdrücklichen und vernünftig erscheinenden Verbotes des Skippers Bergungsmaßnahmen ein, so kann er keinen Anspruch auf Entgelt stellen. Ein Grundsatz, den man sich bei Auftauchen von besonders eifrigen „Helfern“ – man spricht auch von „Amateur-Bergern“ – in Erinnerung rufen sollte! Ferner kann die Zahlung an den Berger ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Bergungsmaßnahmen durch Verschulden des Bergers notwendig oder schwieriger geworden sind oder wenn sich der Berger des Betruges oder eines anderen unredlichen Verhaltens schuldig gemacht hat. Gerettete Personen schulden grundsätzlich kein Entgelt. Wer aber anlässlich einer Bergung Menschenleben rettet, z.B. ein herbeigeeilter Yacht-Skipper, hat Anspruch auf einen angemessenen Anteil der Entschädigung, die dem Berger für die Bergung des Schiffes zusteht.

Wichtige Begriffe: Seenot ist eine bestehende oder voraussichtlich eintretende Gefahr für das Schiff, die von der Schiffsbesatzung nicht mit eigenen Mitteln überwunden werden kann.

Hilfeleistung liegt vor, wenn ein Schiff mit voll einsatzfähiger Mannschaft durch die Hilfe Außenstehender aus einer Seenotlage befreit wird. Beispiele: Einschleppen, d.h. ein frei schwimmendes Schiff mit z.B. defektem Ruder aus einem gefährlichen Seegebiet in einen Hafen einschleppen; abschleppen oder freischleppen, d.h. ein festsitzendes Schiff freischleppen, bis es wieder schwimmt.

Bergung liegt vor, wenn das Schiff (oder zum Schiff gehörende Gegenstände) in einer Seenotlage von Außenstehenden in Sicherheit gebracht wird, nachdem die Besatzung einen Teil oder die ganze Verfügungsgewalt darüber verloren hatte. Der Übergang von der Hilfeleistung zur Bergung kann fließend sein; so z.B., wenn ein oder mehrere Mannschaftsmitglieder des Bergers an Bord des Hilfesuchenden kommen müssen, um beispielsweise die Schlepptrosse zu belegen. Entscheidend kann auch sein, ob das Hilfe suchende Schiff lediglich Hilfe anfordert oder Mayday aussendet oder signalisiert.

Kriterien für den Bergelohn: Die Höhe des Bergelohnes unterliegt verschiedenen Kriterien. Hier die wichtigsten (im Wortlaut des Übereinkommens): Wert des Schiffes in Not, Art und Erheblichkeit der Gefahr, in der es sich befindet, Anstrengungen des Bergers und aufgewendete Zeit, Gefahr, welcher der Berger und seine Ausrüstung ausgesetzt waren, Tauglichkeit der vom Berger eingesetzten Ausrüstung, Unverzüglichkeit, mit der die Leistung erbracht wurde. Der Bergelohn kann jedoch in keinem Fall den Wert der geretteten Gegenstände übersteigen.

Ob der Berger seine Leine dem in Not geratenen Schiff übergibt oder umgekehrt, hat entgegen einer weit verbreiteten Meinung keinerlei Einfluss auf den Bergelohn! Hingegen kann es eine Rolle spielen, ob Mitglieder der Bergemannschaft an Bord des Hilfesuchenden kommen müssen, ob fremdes Material verwendet werden muss oder ob die Yacht gar verlassen worden ist. Wichtig ist auch, dass der Berger durch die geleistete Hilfe kein Eigentum an den geretteten Gegenständen erwirbt. Er kann lediglich eine Sicherheit bis zur Höhe des von ihm geforderten Lohnes verlangen. Meist wird eine Zahlung auf ein Sperrkonto geleistet oder das gerettete Schiff an die Kette gelegt, bis man sich über die Entschädigung geeinigt hat. Oft werden die entsprechenden Verhandlungen vom Kasko-Versicherer oder seinem Vertreter vor Ort geführt.

Klare Abmachungen: Wähnt sich ein Skipper in Not, soll er vor Anfordern von Hilfe gut überlegen, ob diese tatsächlich notwendig ist. Voreilige Hilferufe können ihn sehr teuer zu stehen kommen! Kasko-Versicherer zahlen Hilfeleistungen von außen nur, wenn unmittelbare Gefahr besteht oder ein voraussehbarer Schaden abgewendet wird. Zudem sind die in den Allg. Versicherungsbedingungen aufgeführten Weisungen für den Seenotfall zu befolgen. Vor Beginn der Bergungsmaßnahmen sind wenn immer möglich die Art der Hilfeleistung (s. Kasten) und die Entschädigung zu vereinbaren. Situationen, in denen das machbar ist, gibt es relativ häufig; so z.B., wenn eine Yacht aufgelaufen ist und ohne weiteres Zeit zur Verfügung steht, um eine Abmachung zu treffen. Im Idealfall kann dies schriftlich mit gegenseitiger Unterzeichnung erfolgen, oder aber mündlich in Anwesenheit von Zeugen und mit Eintrag ins Logbuch. Als Richtlinie für den Bergelohn können die Kriterien des eingangs erwähnten Übereinkommens dienen. Bei der Festlegung des Bergelohnes sollen vom Skipper keinerlei Angaben über den Schiffswert oder die Versicherungssumme gemacht werden.

No cure no pay: Ist eine konkrete Abmachung nicht möglich – z.B. aufgrund schwieriger äußerer Bedingungen und/oder Uneinigkeit bei der Festsetzung des Bergelohnes – ist ein Vertrag auf der Basis „Lloyd’s Open Form LOF“ abzuschließen, im Notfall mündlich durch Zurufen. Dieser inter-national gebräuchliche Vertrag enthält die Bestimmung „no cure no pay“ (kein Erfolg, keine Zahlung). Ferner ist darin festgelegt, dass nach Abschluss von erfolgreichen Bergungsmaßnahmen der Lohn auf Basis des Int. Übereinkommens (International Convention on Salvage 1989) durch ein Schiedsgericht in London festgelegt wird. Alle Vereinbarungen und der Ablauf der Bergungsmaßnahmen sind unbedingt ins Logbuch einzutragen. Der Eintrag hat folgende Punkte zu enthalten: Zeit, Schiffsort, Wetter, See, Ursache für die Bergungsmaßnahmen, Name, Schiffsführer und Eigner des helfenden Schiffes. Er ist vom Skipper und einem Crew-Mitglied als Zeuge zu unterzeichnen.

Zusammenarbeit: Während der Bergungsmaßnahmen führt der Berger das Kommando! Beide Parteien haben Pflichten: Der Berger hat mit Sorgfalt vorzugehen und wenn nötig – auch auf berechtigten Wunsch des in Not befindlichen Skippers – andere Berger um Unterstützung zu bitten. Der Havarist seinerseits ist verpflichtet, mit dem Berger während der Bergungsmaßnahmen in jeder Hinsicht zusammenzuarbeiten und hierbei ebenfalls die gebotene Sorgfalt walten zu lassen.

Und die Versicherung? Zu dieser Frage stützen wir uns auf den Rahmenvertrag des CCS, der die „feste Taxe“ kennt und Bergungsmaßnahmen sowie Wrackbeseitigung ausdrücklich deckt. Der entsprechende Artikel in den Allg. Versicherungsbedingungen hält fest: ….Es sind wenn möglich Bergungsverträge mit Schiedsgerichtsklausel abzuschließen (also Lloyds Open Form, Red.). Sofern die Aufwendungen auf Weisung, resp. im Einverständnis mit dem Versicherer erfolgten oder der Versicherungsnehmer keine Möglichkeit hatte, diese Weisungen einzuholen, werden dafür zusätzlich und unabhängig von den übrigen Versicherungsleistungen höchstens 100% der Versicherungssumme bezahlt. Das bedeutet im äußersten Fall: Wenn eine für Euro 100’000.- versicherte Yacht Totalschaden erleidet und geborgen sowie entsorgt werden muss, bezahlt die Kasko-Versicherung Euro 100’000.- für den Totalverlust und zusätzlich max. Euro 100’000.- für Bergungs- und Wrackbeseitigungskosten. Es ist nicht selten, dass der Bergelohn den Schiffswert nahezu oder ganz erreicht. Versicherungsverträge, die für Bergung und Wrack-Beseitigung nur einen fixen Betrag von einigen Tausend Franken oder einen relativ geringen Prozentanteil der Versicherungssumme oder des Wertes bezahlen, können ungenügend sein. Zudem sind bei Verträgen mit Zeitwert-Entschädigung Probleme bei der Schätzung des Zeitwertes des geretteten Bootes meist vorprogrammiert, gehen doch die Interessen des Bergers und des Versicherers hinsichtlich Höhe des Wertes diametral auseinander.

Fazit: Bei Schwierigkeiten auf See überlegt handeln, wenn möglich Kontakt mit dem Versicherer aufnehmen, keine unklaren mündlichen oder schriftlichen Abmachungen treffen.

Mit freundlicher Genehmigung von: Heidi Hug, Murette AG, Bern